Euthanasie & Organspende
Sterbehilfe
Seit Mai 2002 wird in Belgien die Sterbehilfe nicht mehr unter Strafe gestellt; Voraussetzung ist jedoch, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen strikt eingehalten werden. Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat zu diesem Thema eine Broschüre veröffentlicht, die sie unter den weiterführenden Dokumente dieser Seite finden (Erklärung zur vorgezogenen Sterbehilfe). Die Registrierung bei der Gemeinde ist keine Pflicht. Viel wichtiger ist es, mit Ihrem Hausarzt über Ihren Wunsch zu sprechen.
Außerdem hat der Bürger die Möglichkeit in seiner Gemeindeverwaltung eine vorgezogene Willenserklärung zur Euthanasie zu hinterlegen, diese Verfügung kann jederzeit vom Antragsteller zurückgenommen oder angepasst werden. Für Erklärungen, die nach dem 02.04.2020 erstmals registriert oder erneuert wurden, ist die Gültigkeitsdauer nicht mehr begrenzt.
Aus den beigefügten Antragsformularen ist ersichtlich, dass die vorgezogene Willenserklärung von zwei Zeugen (die kein finanzielles Interesse an demTod haben), gegengezeichnet werden muss. Außerdem hat der Antragsteller die Möglichkeit, Vertrauenspersonen zu benennen, die im Falle eines Falles die entsprechenden Schritte einleiten und in seinem Interesse handeln.
Sollten diese Personen den Antragsteller nicht zur Gemeinde begleiten können, sollte er eine Kopie der jeweiligen Ausweise mitbringen, damit der Sachbearbeiter die Unterschriften vergleichen kann.
Organspenden
Seit dem 13. Juni 1986 sind die Organentnahme und die -transplantation per Gesetz verankert.
Seither ist jeder Bürger ein potentieller Spender. Aus moralischen Gründen wird jedoch die Entscheidung der Angehörigen berücksichtigt und bei einer Verweigerung auf die Entnahme verzichtet.
Sie können bereits zu Lebzeiten eine Willens- oder Verzichtserklärung hinterlegen. Diese Erklärung können Sie im Sozialdienst registrieren lassen.
Diese Verfügung hat rechtlichen Charakter und erspart Ihren Angehörigen – im Fall der Fälle – eine schwierige Entscheidung.