Jugendlager & Ferienhäuser

Jugendlager dürfen nur in Gebäuden, Gebäudeteilen oder auf Gelände abgehalten werden, wenn der Vermieter eine entsprechende Genehmigung der Stadt besitzt. Diese Genehmigung nennt die zulässige Höchstzahl der Teilnehmer und wird in Form einer Bescheinigung erteilt, die für drei Jahre gültig bleibt. Vor Beginn eines Jugendlagers muss ein schriftlicher Mietvertrag sowie eine Haftpflichtversicherung für die Dauer des Lagers abgeschlossen werden.

Jugendlagerplätze müssen folgenden Bedingungen genügen:

  1. mindestens 10 Meter Abstand zu allen Oberflächengewässern
  2. eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle und Abwässer muss gewährleistet sein
  3. dem Mieter muss die Kopie der Polizeiverordnung sowie eine Kopie der Genehmigung der Stadt ausgehändigt werden
  4. der Mieter muss eine Hausordnung erhalten, die folgende Angaben umfasst:
    • zulässige Höchstzahl der Teilnehmer
    • Angaben zur Trinkwasserversorgung
    • Angaben zu den sanitären Einrichtungen
    • Angaben zu Art und Situierung der Brandbekämpfungsmittel
    • Angaben zu Art und Situierung der Kochgelegenheiten
    • Evt. Angaben zum Ort, an dem ein Lagerfeuer entzündet werden darf
    • Vorschriften zum Abtransport und zur Entsorgung fester und flüssiger Abfälle
    • Vorschriften zur Verwendung von elektrischen Geräten, Gasinstallationen und Heizvorrichtungen
    • Informationen zum Standort und zur Nutzung eines Telefons in nächster Umgebung
    • Adressenliste mit Telefonnummer folgender Dienste:
      • Dienst 100
      • Feuerwehr
      • Polizei
      • Forstverwaltung und zuständiger Revierförster
      • Krankenhaus
      • Ärzte und Notdienstnummern
      • Andere Hilfsdienste
  5. dem Mieter muss eine Information über die Benutzung des Waldes zukommenAndere Hilfsdienste
  6. spätestens 48 Stunden vor Beginn eines Jugendlagers muss dieses Lager gemeldet werden. Der lokalen Polizei muss eine Liste der Teilnehmer und der Verantwortlichen mit Angabe der Dauer des Lagers übermittelt werden.
  7. Das Anbringen von Lautsprecheranlagen und das Benutzen von Megaphonen sowie überlaute Musik ist verboten

Die Bedingungen zum Erhalt einer Nutzungsgenehmigung als Lagergelände oder -gebäude erfahren sie beim Immobiliendienst.

Immobilien- & Wohnungsdienst
Verwaltung der städtischen Immobilien, Forst- und Landwirtschaft, Wohnungsdienst

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 9 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Tel.: 087/ 59 58 25 - Immobilien - 087/ 59 58 72 - Wohnungsdienst
Fax: 087/ 59 58 00