Belgische Nationalität
Erlangung der Belgischen Nationalität
Das Gesetzbuch über die Belgische Nationalität sieht fünf verschiedene Fälle vor, wie ein ausländischer Bürger die Belgische Nationalität erlangen kann.
Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in 5 Kategorien unterteilt.
Art. 12bis, §1, 1°
Bedingungen:
- 18 Jahre alt sein
- in Belgien geboren sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- seit seiner Geburt einen legalen und ununterbrochenen Aufenthalt in Belgien haben
nötige Unterlagen:
- gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
- Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit seiner Geburt in Belgien lebt.
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
Art. 12bis, §1, 2°
Bedingungen:
-
- 18 Jahre alt sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben
- Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen. (Niveau A2) **
- seine soziale Integration nachweisen:
- Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Niveau A2)
- anerkannte belgische Berufsausbildung von 400 Stunden
- Teilnahme an einen Integrationslehrgang
- während 5 Jahren ununterbrochen in Belgien gearbeitet haben
- seine wirtschaftliche Beteiligung nachweisen:
- 468 Arbeitstage während der letzten 5 Jahre nachweisen
- ODER
- mindestens 6 Trimester während der letzten 5 Jahre als Selbstständiger die sozialen Beitragszahlungen geleistet haben.
Nötige Unterlagen:
- gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
- Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat.
- Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist. **
- Nachweis der sozialen Integration
- Nachweis der wirtschaftlichen Beteiligung
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
Art. 12bis, §1, 3°
Bedingungen:
-
- 18 Jahre alt sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben
- Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen. (Niveau A2) **
- [Mit einem Belgier verheiratet sein und seit 3 Jahren in Belgien zusammenlebend] ODER [Elternteil eines minderjährigen Kindes belgischer Staatsangehörigkeit sein]
- seine soziale Integration nachweisen:
- Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Niveau A2)
- anerkannte belgische Berufsausbildung von 400 Stunden UND während der letzten 5 Jahre mindestens 234 Tage gearbeitet haben
- Teilnahme an einen Integrationslehrgang
Nötige Unterlagen:
- gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
- gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Heiratsurkunde (jüngsten Datums)
- [Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat und seit 3 Jahren mit seinem belgischen Ehepartner zusammenlebt] ODER [gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde seines minderjährigen kindes (jüngsten Datums) und Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat und dass sein minderjähriges Kind die belgische Staatsbürgerschaft besitzt.]
- Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist. **
- Nachweis der sozialen Integration
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
Art. 12bis, §1, 4°
Bedingungen:
- 18 Jahre alt sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben
- nachweisen, dass man aufgrund einer Behinderung oder einer Invalidität nicht mehr arbeiten kann oder das Pensionsalter (65 Jahre) erreicht haben.
nötige Unterlagen:
- gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
- Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat.
- Bescheinigung über die Behinderung oder Invalidität.
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
Art. 12bis, §1, 5°
Bedingungen:
- 18 Jahre alt sein
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- seit 10 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben
- Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen. (Niveau A2)**
- Teilnahme am wirtschaftlichen und soziokulturellen Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien nachweisen. (durch alle Rechtsmittel)
nötige Unterlagen:
- gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
- Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 10 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat.
- Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist.**
- Bescheinigung über die Teilnahme an das wirtschaftliche und soziokulturelle Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien.
- Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr
** Der Nachweis über die Kenntnisse einer der drei Landessprachen durch:
- soziale Integration
- Bescheinigung SELOR
- durch Arbeitsamt organisierte, anerkannte Sprachkurse (Diplom oder Bescheinigung)
- durch anerkanntes, belgisches Bildungswesen organisierte Sprachkurse (Diplom oder Bescheinigung)
Naturalisierung / Einbürrgerung
Anträge auf Naturalisierung sind nur noch in Ausnahmefällen möglich:
Für Personen, die für Belgien außergewöhnliche Verdienste in den Bereichen Wissenschaft, Sport oder im soziokulturellen Bereich leisten oder geleistet haben.
Bedingungen:
- 18 Jahre alt sein
- seinen Hauptaufenthaltsort in Belgien haben
- eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
- außergewöhnliche Verdienste nachweisen
- nachweisen, dass es unmöglich ist, eine Erklärung gemäß Art. 12bis abzugeben.
Für Staatenlose
Bedingungen:
- 18 Jahre alt sein
- seinen Hauptaufenthaltsort in Belgien haben
- seit 2 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben
Die Anträge auf Naturalisierung sind beim Standesamt der Gemeindeverwaltung erhältlich und müssen der Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, in Brüssel zugesandt werden.